so jedenfalls die Mehrheit der bisher vorliegenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Mainz (24.06.2005 Aktenzeichen 5 K 193/05.MZ) im Hauptsacheverfahren entschieden hatte, dass die Beschäftigung von Arbeitskräften in einer Gemeinde im Rahmen der so genannten Ein-Euro-Jobs als Einstellung im Sinne des § 78 Abs 2 Nr 1 PersVG RP idF vom 26.09.2000 zu werten sei, beschloss auch das Verwaltungsgericht Gießen (Beschluss vom 30.09.2005 Aktenzeichen: 22 L 1267/05), dem Personalrat stehe bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von „Ein Euro Jobs“ im Sinne des SGB 2 § 16 Abs 3 ein Mitbestimmungsrecht gem PersVG HE § 77 Abs 1 Nr 2 Buchst a zu.

Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin vom 07.09.2005 – Aktenzeichen: 60 A 12.05) unterfällt der Einsatz von Beschäftigten gemäß § 16 Abs 3 SGB 2 in einer Dienststelle dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung.

Lediglich das VG Oldenburg (vom 22.06.2005 Aktenzeichen 9 A 1738/05) und das VG Frankfurt waren bisher anderer Meinung. Die Beschäftigung von Hilfsbedürftigen nach § 16 Abs 3 SGB 2 führe nicht zu einer Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen gem § 65 Abs 2 Nr 1 NPersVG (PersVG ND), so das Verwaltungsgericht Oldenburg. Allerdings habe der Personalrat mitzubestimmen bei der Entscheidung, ob und in welchen Tätigkeitsfeldern die Dienststelle Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs 3 SGB 2 zur Verfügung stellt (§ 64 Abs 3 NPersVG (PersVG ND). Das VG Frankfurt (vom 07.11.2005 – Aktenzeichen: 23 L 2361/05) ist der Ansicht, dass die Einstellung nicht mitbestimmungspflichtig sei, weil die Beschäftigung allein auf sozialrechtlicher Grundlage erfolge.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Personalvertretungsrecht.de

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