Es ist hier bereits an anderer Stelle über die uneinheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit bei der Besetzung von Ein-Euro-Jobs berichtet worden.
Zwischenzeitlich hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17. Mai 2006 – 5 A 11752/05.OVG – eine Entscheidung des VG Mainz, das einen Mitbestimmungstatbestand angenommen hatte, aufgehoben.
Auch nach Auffassung des OVG ist für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit maßgeblich, ob durch die Einstellung der Ein-Euro-Jobber eine Eingliederung derselben in die Dienststelle erfolgt. Das OVG verlangt in diesem Zusammenhang neben der tatsächlichen Integration auch noch einen Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen. Da Ein-Euro-Jobs aber nicht als Arbeitsverhältnis zur Beschäftigungsdienststelle ausgestaltet werden, sondern Ihre Grundlage allein in sozialrechtlichen Regelungen finden, liege nicht die für die Mitbestimmungspflichtigkeit erforderliche Eingliederung vor.
Allerdings bleibt die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung zu diesem Thema abzuwarten.
Der VGH Hessen hat sich in seinem Beschluß vom 22.06.2006 – 22 TL 2779/05 – genau gegenläufig entschieden. Da Ein-Euro-Kräfte in die Arbeitsorganisation der Dienststelle tatsächlich eingegliedert seien, dort Aufgaben der Dienststelle wahrnehmen und dem Weisungsrecht der Dienststelle unterliegen, bestehe die Mitbestimmungspflichtigkeit.
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser