Das arbeitsgerichtliche Verfahren zeichnet sich besonders durch den nach § 54 ArbGG obligatorisch vorgesehenen Gütetermin aus. Eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Verfahren werden in diesem zumeist zügig anberaumten Termin einer raschen Erledigung durch Vergleich zugeführt. Daher ist das persönliche Erscheinen trotz anwaltlicher Vertretung oft sinnvoll, weil dann die Parteien bereits im Termin eine verbindliche Regelung zur Befriedung der Situation herbeiführen können. Nicht selten ordnet daher die Kammer nach § 51 ArbGG das persönliche Erscheinen der Parteien an.
Im Falle der Verhinderung kann die geladene Partei diese frühzeitig anzeigen und gegebenenfalls auch glaubhaft machen (z.B.: Vorlage ärztlichen Attests, Vorlage von Reisebuchungsunterlagen). Entweder kommt es dann zur Terminsverlegung oder die Partei wird von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden.
Schlichtes Nichterscheinen kann Sanktionen nach sich ziehen.
Dem Beschluß des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz – 8 Ta 39/06 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das persönliche Erscheinen des Arbeitgebers war zum Güteverfahren angeordnet worden. Der Arbeitgeber blieb ohne Entschuldigung fern und behauptete nachträglich, in einem Unfall verwickelt gewesen zu sein. Gegen daß mit Beschluß in Höhe von € 100,00 verhängte Ordnungsgeld legte der Arbeitgeber Beschwerde ein.
Das LAG wies diese zurück und führte an, daß es den Parteien bei entsprechender Anordnung nicht freistehe, ob sie die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Güteverhandlung mit dem Ziel einer Einigung zwischen den Prozessparteien nutzen wollen oder nicht. Das Nichterscheinen können zwar auch nachträglich entschuldigt werden. Der dem Nichterscheinen zugrundeliegende Sachverhalt müsse aber zumindest glaubhaft gemacht werden.
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser