Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 13.01.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 3 Sa 2222/04) entschieden.
Der Arbeitgeber hatte einer Arbeitnehmerin erst wenige Stunden vorher mitgeteilt, dass sie Überstunden leisten müsse. Die Arbeitnehmerin verweigerte dies unter Hinweis auf ihr kleines Kind, das sie zu Hause zu versorgen hatte. Daraufhin hat der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Das LAG hat in seinem Berufungsurteil ausgeführt, dass es nach dem Arbeitsvertrag zwar grundsätzlich zulässig sei, die Erbringung von Überstunden zu fordern. Sofern jedoch – wie in dem zu entscheidenen Fall – keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen würden, müsse der Arbeitgeber einen angemessenen Ankündigungszeitraum einhalten. Da der Arbeitgeber jedoch erst wenige Stunden zuvor die Überstunden angeordnet hatte, war die klagende Arbeitnehmerin zur Weigerung berechtigt, so dass sie nicht fristlos gekündigt werden konnte.
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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