Dies hat das Hamburger Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 22.08.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 324 O 721/05) ausgeführt. Betreiber von Online-Foren sind nach diesem Urteil nicht allgemein und generell zur Überprüfung ihrer Foren auf Rechtsverstöße verpflichtet.

Zwar hat das OLG die Berufung des beklagten Online-Betreibers abgewiesen. Anders als das Landgericht Hamburg in der ersten Instanz (JuracityBlog berichtete über dieses erstinstanzliche Urteil) hat das OLG bei der Überprüfungspflicht des Betreibers differenziert. Den Betreiber treffe nur dann eine Pflicht zur Überprüfung, wenn er zuvor konkret auf stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde.

Hintergrund dieser Entscheidung war das Posting eines Forennutzers auf dem öffentlichen Online-Diskussionsforum des Heise Verlages. Der Nutzer veröffentlichte in diesem Forum ein Posting, das einen unzulässigen Blockadeaufruf gegen die Server eines Internet-Dienstleisters enthielt. Obwohl der Beitrag sofort nach Kenntnis des Verlages gelöscht wurde, nahm das Landgericht eine generelle und allgemeine Haftung des Betreibers an.

Diese generelle Vorab-Kontrollpflicht sah das OLG als zu weitgehend an. Allerdings sei eine Überwachungspflicht nach Ansicht des Senats dann angemessen, wenn der Betreiber entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert habe, oder wenn ihm bereits mindestens eine Verletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt wurde, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert habe. Diese spezielle Überwachungspflicht sei dem Verlag auch zumutbar, da er das Forum gewerblich betreibe.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Heise Verlag gegen die Zurückweisung der Berufung Rechtsmittel einlegt oder ob die Abkehr von der generellen Vorab-Kontrollpflicht dem Verlag ausreicht.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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