Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies mit Urteilen vom 04. April 2006 mit den Aktenzeichen X ZR 80/05 und X ZR 122/05 die Revisionen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurück. Es war darüber zu entscheiden, welche Vergütung einem KFZ-Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens über KFZ-Schäden zusteht. Schon seit geraumer Zeit versuchen die KFZ-Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers die Gutacherkosten, die Teil des zu ersetzenden Schadens sind, mit der Begründung zu kürzen, dass ein pauschales Honorar unzulässig sei und daher die Rechnung des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens zu kürzen sei. Das führte in der Regel dazu, dass der Geschädigte mit der Haftpflichtversicherung des Unfalllgegners über die Erstattung des Sachverständigenhonorars streiten muss.

Nunmehr hat der BGH mit diesen Urteilen klargestellt, dass eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars alleine nicht dazu führt, dass diese unzulässig sei. Entscheidend ist dabei, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen KFZ-Schaden um einen Werkvertrag handelt, bei welchem, wenn eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart wurde, die übliche Vergütung geschuldet wird. Dabei muss ermittelt werden, welcher Betrag üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Da die jeweiligen Berufungsgerichte die für die Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen haben, hat der Senat die Revision zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.

Aber der Senat wies ausdrücklich daraufhin, dass für den Fall der Nichtfeststellung der üblichen Vergütung bei erneuter Verhandlung vor den jeweiligen Berufungsgerichten der Sachverständigen die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Es entspricht dann billigem Ermessen, wenn der Sachverständige bei einem Routinegutachten eine Pauschalierung des Honorars vornimmt, die sich an der Schadenhöhe orientiert.

Nina Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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