Kündigungen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz beschäftigen nach wie vor ungebrochen die Arbeitsgerichtsbarkeit. Das liegt daran, daß zum einen in den Unternehmen die unterschiedlichsten Regelungen zur Internetnutzung am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen aber auch die Art der Nutzung des Internets in mannigfaltiger Weise einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen kann. Dort wo die private Nutzung insgesamt verboten ist, kann bereits der erste Verstoß einen Kündigungsgrund bilden. Bei fortgesetzter und hartnäckiger Privatnutzung und stundenlangem Surfen auf Kosten des Arbeitgebers bei gleichzeitig voller Vergütung der (nicht erbrachten) Arbeitsleistung kann sogar eine Abmahnung entbehrlich sein. Schwieriger gestalten sich die Fälle, in denen die private Nutzung in „angemessenem“ Rahmen erlaubt ist und dann verschiedene Vorstellungen darüber bestehen, ob das zulässige Maß überschritten wurde. Aber auch auf die Art der Nutzung kommt es an. Private Downloads können im Hinblick auf die damit verbundenen Sicherheitsrisiken für das Netzsystem des Arbeitgebers ebenso wie das Herunterladen oder Verbreiten strafbarer Inhalte (Stichwort Kinderpornographie) schärfere arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als bsplw. das nur wenige Sekunden in Anspruch nehmende Versenden einer privaten Einladungsmail an alle Lieben.

Auch das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 12.1.2006, 2 AZR 179/05 erneut mit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu befassen. Der Entscheidung lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf dem dienstlichen Rechner des Klägers gab es immer wieder Störungen. Nach Installation einer Festplatte wurden bei einer Nachkontrolle des Rechners die Installation einer Software zur Anonymisierung von Internet-Zugriffen sowie die Speicherung einer Reihe von Internet-Adressen für private Nutzungen festgestellt. Entsprechendes konnte auch auf der ausgebauten Festplatte festgestellt werden.

Nach der geltenden Dienstanweisung, deren Erhalt der Kläger bestätigt hatte, war ausschließlich die dienstliche Nutzung des Rechners und Verwendung dienstlicher Software vorgesehen. In einer weiteren “Dienstvereinbarung zur Nutzung des elektronischen Dokumentenaustausches mit E-Mail, des Internets und Intranets sowie des Telefax” hatten der Personalrat und die Dienststelle geregelt, dass eine Softwareinstallation auf den PCs nicht zulässig und eine private Nutzung des Internets grundsätzlich unzulässig ist . Mehrfach wurden der Kläger und Kollegen durch Rundschreiben an diese Regelungen erinnert.

Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, nahm diese aber nicht wahr. Daraufhin wurde dem Kläger mehrfach fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt.

Mit seiner Klage wandte der Kläger sich gegen alle Kündigungen. Neben der Rüge formaler Aspekte (Beteiligung des Personalrats, Integrationsamt, Zuwrückweisung nach § 174 BGB) bestritt der Kläger, einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit mit einer privaten Nutzung des PCs und des Internets verbracht zu haben. Eine Systembeeinträchtigung habe nicht vorgelegen und das Anonymisierungsprogramm sei nur installiert worden, um die dienstliche Nutzung zu anonymisieren. Er habe nicht gwußt, daß auch Einblicke des Arbeitgebers verhindert würden. Dienstlich nicht zuordnungsbare Internet-Adressen illustrierten keine umfangreiche Privatnutzung.

Demgegenüber wies die Beklagte u.a. auf umfangreiche – aufgrund des Anonymisiserungsprogramss zwar nicht im einzelnen darstellbare – Privatnutzung und die verbotene Installation der Software hin. An 89 Arbeitstagen sei das Internet ca. 89 Stunden genutzt worden, manchmal mehrere Stunden täglich, ohne daß eine dienstliche Veranlassung ersichtlich sei. Abmahnungen seien aufgrund des eindeutigen und unmißverständlichen Verbots entbehrlich gewesen. Durch die installierte Software habe die Firewall auch nicht funktioniert.

Das BAG teilte die Auffassung der Vorinstanzen jedenfalls in Bezug auf eine der angegriffenen Kündigungen nicht, bei deren Prüfung es allein um die Frage des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ging. Entgegen dem LAG, daß auch einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten angenommen hatte, geht das BAG in dem entschiedenen Fall von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung aus. Das Gericht berücksichtigte hierbei insbesondere, daß die Lückenhaftigkeit des Vortrags des Arbeitgebers zum Umfang der privaten Nutzung maßgeblich darauf beruhte, daß dem Arbeitgeber aufgrund der vom Kläger installierten Anonymisierungssoftware ein besserer Erkenntnisgewinn verwehrt war. Dem Installieren der Software, das für sich gesehen aufgrund der Dienstanweisung schon ein arbeitsvertraglicher Verstoß sei, komme insoweit die entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Da das Gericht aber in der zweitinstanzlichen Entscheidung Defizite in der vom LAG vorgenommenen Interessenabwägung erkannte, wird die Sache zurückverwiesen.

Das LAG habe bei der Interessenabwägung nicht ausreichend gewürdigt, dass mit Softwareinstallation dem Arbeitgeber jegliche Kontrollmöglichkeit seiner technischen Betriebsmittels entzogen wird. Sollte dies bewusst vom Kläger zur Verhinderung einer Kontrolle durch den Arbeitgeber erfolgt sein, was noch ungeklärt war, so hätte das LAG dies auch im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers berücksichtigen müssen. Anderenfalls bedürfte es dann weiterer Aufklärung, ob ein „grundsätzliches“ Verbot, Ausnahmen privater Nutzung zulasse und ob durch die Installation der Software Gefahr für das Netzwerk des Arbeitgebers bestand.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.1.2006 – 2 AZR 179/05

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.kuendigung.de

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