Nach § 613 a BGB liegt ein Betriebsübergang vor bei der Übernahme eines Betriebs oder eines Betriebsteils. Noch kleinere Teile eines Betriebs, denen die notwendige Selbstständigkeit fehlt, lösen dagegen die Folgen des § 613 a BGB nicht aus. Logisch, der Kauf eines Aktenordners verpflichtet also nicht zur Übernahme der Mitarbeiter eines Unternehmens. Streit gibt es immer wieder bei den fahrenden Betriebsmitteln, z.B. Bussen oder Lastkraftwagen (LKW´s).

Nun hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 28.03.2006, 9 (13) Sa 1361/05) entschieden, dass in einem Taxiunternehmen die einzelnen Taxen lediglich Betriebsmittel darstellen, nicht aber Betriebsteile. Auch wenn die Taxis bestimmten Aufgaben und bestimmten Fahrten zugeordnet sind, führt dies nicht dazu, dass ein Betriebsteil und damit bei einem Kauf des Betriebsteils ein Betriebsübergang vorliegt. Das hatte das Bundesarbeitsgericht auch so für LKW´s und Linien eines Speditionsunternehmens entschieden.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsuebergang.de

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