entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.05.2006 – 2 AZR 412/05) zugunsten eines bei der Leiharbeitsfirma beschäftigten Organisationsprogrammierers. Der EDV-Fachmann war seit 1999 ununterbrochen an einen bestimmten Kunden ausgeliehen. Das Unternehmen hatte dem Programmierer gekündigt, nachdem der Kunde den Auftrag gekündigt hatte. Das reichte dem Bundesarbeitsgericht als Kündigungsgrund aber nicht aus. Der Kläger hatte geltend gemacht, er könne auch bei anderen Kunden eingesetzt werden, er beherrsche mehrere Programmiersprachen. Nach Ansicht der Vorinstanzen, der sich das Bundesarbeitsgericht anschloss, ergibt sich aus der Auftragskündigung nicht ohne weiteres der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Vielmehr hätte das Leiharbeitsunternehmen darlegen müssen, dass der Kläger auch nicht anderweitig hätte weiterbeschäftigt werden können.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Kündigung.de

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