Selbst wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fristlos gekündigt wird, bleibt der Anspruch aus einer Direktversicherung, die der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezahlt hat, erhalten. Dies hat kürzlich das Landgericht Coburg (Az.: 14 O 752/06) entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts sei einzige Voraussetzung, dass die Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits unverfallbar seien.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber in den Jahren 1988 und 1989 zwei Lebensversicherungen für den Arbeitnehmer abgeschlossen. Die vertraglichen Bestimmungen mit dem Arbeitnehmer sahen vor, dass die Ansprüche nach 10 Jahren und mit Erreichen des 35. Lebensjahres des Arbeitnehmers unverfallbar werden.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Im Jahre 2005 kam es zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der zur fristlosen Kündigung führte. Der Arbeitgeber, die die Versicherungen zuvor neun Jahre heimlich beitragsfrei gestellt hatte, meinte nun aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsleistungen in Höhe des Rückkaufswertes für sich beanspruchen zu können. Das Versicherungsunternehmen weigerte sich jedoch, zu zahlen. Es verwies auf die bereits unverfallbaren Ansprüche des Arbeitnehmers.

Zu Recht, wie die Richter bestätigt haben. Sie entschieden, dass die Kündigung nichts mit der Unverfallbarkeit der Ansprüche zu tun hat. Der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber wird daher die Versicherungsleitungen erhalten.

Grundsätzlich empfiehlt es sich bei einer Kündigung das Schicksal der betrieblichen Altersversorgung im Auge zu behalten; die wird leider oft vergessen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: versicherung-in.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.