Zu Zeiten der Weltmeisterschaft beschäftigen sich auch die Gerichte mit dem Thema Fußball. So hatte das Landgericht München I über eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Stürmers zu entscheiden, der bei einem Bayernligaspiel mit dem Torwart der gegnerischen Fußballmanschaft zusammengeprallt war und sich erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Mit Urteil vom 08.06.2006 – 34 O 13010/05 – hat das Landgericht München I die Klage des Stürmers abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts konnte ein absichtliches Grätschen, die sogenannte Blutgrätsche, des Torwartes eben nicht festgestellt werden.

Der Kläger trug jedoch vor, dass der Beklagte mit gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht sei. Der beklagte Torwart hingegen war der Ansicht, dass er lediglich einen Torschuss des Stürmers verhindern wollte und in diesem Rahmen torwarttypische Bewegungen gemacht habe. Schließlich habe er eine realistische Chance gehabt, an den Ball zu kommen. Bei einer Rückwärtsbewegung habe er dann das Bein des Kläges getroffen, so dass es zu den erheblichen Verletzungen gekommen sei.
Das Gericht hielt den Zusammenstoß von Stürmer und beklagten Torwart für die Folge typischer Bewegungsabläufen der beiden Spieler und nicht um einen Schadensersatzanspruch auslösendes Ereignis. Danach habe es sich um einen Kampf um den Ball zwischen Stürmer und Torwart gehandelt, bei welchem ein absichtliches Grätschen des Torwartes eben trotz zahlreicher Zeugenaussage und einigen Fotos nicht feststellen ließ, so dass ein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch nicht begründet war und die Klage abzuweisen war.

Es bleibt abzuwarten, ob die noch nicht rechtskräftige Entscheidung bestehen bleibt.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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