Das OVG in Lüneburg lehnte mit Urteil vom 28.02.2006 den Antrag einer in Teilzeit tätigen Richterin, vom Bereitschaftsdienst zeitanteilig befreit zu werden, u.a. mit dem auf den x+nten Blick bestechenden Argument ab:

“Da Richter regelmäßig nur vorübergehend teilzeitbeschäftigt sind, besteht im Regelfall ein gewisser Ausgleich darin, dass jetzt Teilzeitkräfte in ihrer früheren oder zukünftigen Vollzeitbeschäftigung davon profitierten bzw. profitieren werden, dass andere – in der Zeit dann teilzeitbeschäftigte – Kollegen Bereitschaftsdienst im gleichen zeitlichen Umfang leisten.”

Ahh, jaaah.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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