Das OVG in Lüneburg lehnte mit Urteil vom 28.02.2006 den Antrag einer in Teilzeit tätigen Richterin, vom Bereitschaftsdienst zeitanteilig befreit zu werden, u.a. mit dem auf den x+nten Blick bestechenden Argument ab:
“Da Richter regelmäßig nur vorübergehend teilzeitbeschäftigt sind, besteht im Regelfall ein gewisser Ausgleich darin, dass jetzt Teilzeitkräfte in ihrer früheren oder zukünftigen Vollzeitbeschäftigung davon profitierten bzw. profitieren werden, dass andere – in der Zeit dann teilzeitbeschäftigte – Kollegen Bereitschaftsdienst im gleichen zeitlichen Umfang leisten.”
Ahh, jaaah.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt