So entschied der dritte Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit einem am 28.08.2006 bekannt gegebenen Urteil – Aktenzeichen L 3 SB 2251/05 – und wies damit die Berufung eines an Diabetes erkrankten Klägers zurück. Dabei begehrte der Kläger aufgrund des hohen Therapieaufwandes seiner Diabeteserkrankung … die Einstufung als Schwerbehinderter. Die Auffassung des Klägers, dass der Therapieaufwand bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Berücksichtigung finden müsse, werde durch einen Vorschlag der Deutschen Diabetes Gesellschaft zur Bewertung von Diabeteserkrankungen unterstützt.

Der dritte Senat entschied aber, dass der eben genannten Vorschlag der Deutschen Diabetes Gesellschaft nicht mit dem entscheidenden derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand übereinstimme. Entsprechend des aktuellen medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnisstandes führe eine einstellbare Diabetes, auch wenn zur Einstellung mehrere Messungen und Injektionen täglich notwendig seien, nicht zu einer Schwerbehinderung.

Der vom Kläger vorgetragene Therapieaufwand sei entsprechend der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Jahr 2004 festgelegten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht zu berücksichtigen. Danach komme es nämlich im Wesentlichen auf den Typ der Erkrankung und deren Einstellbarkeit sowie auf Art und Ausmaß von möglichen Komplikationen an und nicht auf den Therapieaufwand.

Das Urteil des Landessozialgericht ist noch nicht rechtskräftig, so dass dem Kläger die Möglichkeit der Einlegung der Revision beim Bundessozialgericht verbleibt.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden- Württemberg vom 28.98.2006 – L 3 SB 225105

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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