Das Landessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 09.05.2006 (Aktenzeichen L 10 AS 1093/05) entschieden, dass die Regelsätze des SGB II nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen.

Das Gericht hält die gesetzlichen Regelung auch dann für grundgesetzkonform, wenn der betreffende Arbeitslose
bis zum 31. Dezember 2004 eine wesentlich höhere Arbeitslosenhilfe bezogen hat.

Geklagt hatte ein Arbeitsloser, der schon vor dem 31. Dezember 2004 das 58. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb nach dem damals geltenden Arbeitslosenhilfe-Recht berechtigt gewesen wäre, seine Arbeitslosenhilfe bis zum Eintritt in
das Rentenalter zu beziehen. Durch die gesetzliche Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 wurde er nun zum Bezieher des wesentlich niedrigeren Arbeitslosengelds II.

Mit seiner Klage machte er geltend, die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II seien allgemein zu niedrig bemessen; dies betreffe ihn zudem in seiner konreten Situation jedoch besonders, weil er auf einen Fortbestand der höheren Arbeitslosenhilfe habe vertrauen dürfen.

Mit seiner Klage und beiden Argumenten blieb er in zwei Instanzen erfolglos, weil nach dem Sozialgericht Berlin auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die gesetzlichen Regelsätze für verfassungsgemäß halten.

Damit ist die Frage aber immer noch nicht rechtskräftig entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht nämlich die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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