Das OVG Lüneburg weist in seinem Beschluss vom 11.06.2007 – 19 ZD 6/07 – darauf hin, daß eine Beschwerde gegen die Entfernung aus dem Dienst nach dem niedersächsischen Disziplinargesetz dem Vertretungszwang unterliegt.

In einem Disziplinarklageverfahren entfernte das angerufene VG den beklagten Beamten per Beschluß nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG aus dem Dienst. Die Rechtsbehelfsbelehrung wies nicht darauf hin, daß die Beschwerde gegen den Beschluß dem Vertretungszwang nach § 4 NDiszG i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO  unterlag. Der beklagte Beamte legte gegen den Beschluß selbst Beschwerde ein.

Das OVG verwarf die Beschwerde mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig.

Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 11.06.2007 – 19 ZD 6/07 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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