Es ist hier bereits auf die Entscheidung des VG Neustadt, Urteil vom 13.03.2006 – 3 K 954/05.NW, hingewiesen worden, wonach ein -freiwillig – gesetzlich krankenversicherter Beamter als Folge seiner Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung sowohl eine Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V als auch nach § 12 Abs. 1 S. 2 BhV (Beihilfevorschriften des Bundes) bei der Berechnung der Beihilfe zu entrichten hat.
Auch das VG Gießen – 9 E 150/06 – hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Dienstherr sei zwar verpflichtet, den Beamten im Rahmen der Fürsorgepflicht vor unangemessenen finanziellen Belastungen zu schützen. Aus dieser Pflicht könne aber kein lückenloser Schutz abgeleitet werden. Außerdem sei die Praxisgebühr nicht außergewöhnlich belastend, eine lückenlose Abstimmung des Systems der Beihilfe im Verhältnis zur eigenen Absicherung gegen derartige Kosten könne nicht verlangt werden und der Beamte müsse sich letztlich entgegen halten lassen, daß er sich selbst für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden habe.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fundstelle: Pressemitteilung des VG Gießen
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser