Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 26.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 14 U 27/05) einer Mutter und ihrer Tochter einen Schmerzensgeldanspruch gegen einen Privatsender wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes zugesprochen.

Die fünf Jahre alte Tochter, die sich auf dem Gelände eines italienischen Campingplatzes verlaufen hatte, wurde bei der Suche nach ihren Eltern von einem zufällig anwesenden Kamerateam des beklagten Privatsenders gefilmt. Nachdem die Tochter zu ihren Eltern zurückgebracht wurde, interviewte das Kamerateam noch die Mutter. Dieser Beitrag wurde im Rahmen eines Boulevardmagazins ausgestrahlt.

Die Mutter und die Tochter haben mit ihrer erstinstanzlichen Klage vor dem Landgericht eine Geldentschädigung – 7.000 € für die Mutter und 5.000 € für die Tochter – wegen der schweren Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte begehrt. Die Mutter hatte behauptet, gegen ihren Willen gefilmt worden zu sein. Außerdem sei die Ausstrahlung ohne ihr Einverständnis erfolgt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und nur der Tochter eine Geltentschädigung in Höhe von 2.500 € zugesprochen. Den Anspruch der Mutter auf Schmerzensgeld hat die Kammer abgewiesen.

Aufgrund der von den Klägerinnen eingelegten Berufung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Mutter ebenfalls eine Geltentschädigung in Höhe von 2.500 € zugesprochen.

Als Anspruchsgrundlage für die Geltentschädigung hat der Senat § 823 Abs.1 BGB iVm Artikel 1 und Artikel 2 GG angenommen. Durch die Ausstrahlung des Beitrages habe der beklagte Privatsender das Persönlichkeitsrecht der beiden Klägerinnen verletzt. Voraussetzung für die Bejahung des Schmerzensgeldanspruchs sei, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele – wobei die Verantwortlichen ein Verschulden treffen müsse – und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne.

Der beklagte Privatsender habe nach Ansicht des 14.Senats das Recht der Mutter und der Tochter am eigenen Bild und demzufolge das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden Klägerinnen verletzt. Zwar gehe der Senat davon aus, dass die Mutter mit der Herstellung der Aufnahmen einverstanden gewesen sei. Sie habe – zu dieser Schlussfolgerung kam der Senat, nachdem er sich die Filmaufnahmen angeschaut hatte – während der Aufnahmen in die Kamera geschaut und die Fragen des Reporters beantwortet.

In diesem Verhalten liege jedoch kein stillschweigendes Einverständnis der Mutter, diesen Filmbetrag im Rahmen eines Boulevardmagazins, das nach Angaben des beklagten Senders die Zuschauer „mit den kleinen Skurrilitäten des Alltags unterhalten“ will, auszustrahlen. Zwar habe die Mutter davon ausgehen müssen, dass die Filmaufnahmen auch später gesendet werden. Gegenstand der Aufnahmen und des anschließenden Interviews sei jedoch die Suche der Tochter nach ihren Eltern, die erkennbare Sorge der Mutter um ihr Kind sowie die Erleichterung, als es wieder aufgetaucht ist, gewesen. Der beklagte Privatsender hätte unter Berücksichtigung dieser Umstände nur von einem Einverständnis ausgehen dürfen, wenn die beiden Klägerinnen vorher von dem Inhalt und dem Niveau des Boulevardmagazins gewußt hätten. Da dies im Vorfeld nicht geschehen ist, hat der Senat neben der Tochter auch der Mutter einen Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eingeräumt.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.05.2006

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.