Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat am Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2006 (gerichtliches Aktenzeichen: X ZR 182/05) entschieden, dass ein Reisebüro nicht verpflichtet ist, ungefragt auf die Abschlussmöglichkeit einer Reiseabbruchversicherung hinzuweisen.

Der Kunde hatte in dem beklagten Reisebüro eine dreimonatige USA-Reise gebucht und bei dem Abschluss der Vertrages gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Das Reisebüro hatte den Kunden im Vorfeld ausdrücklich auf die Möglichkeit der Reiserücktrittskostenversicherung hingewiesen; einen Hinweis zu einer möglichen Reiseabbruchsversicherung hatte das Reisebüro nicht gegeben. Der Kunde hatte auch nicht danach gefragt.

Unmittelbar nach dem Antritt der Reise musste der Kunde die gebuchte Reise wegen einer Erkrankung abbrechen. Die Reiserücktrittsversicherung lehnte eine Leistung ab, da der Kunde die Reise schon angetreten hatte und es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn gehandelt hat. Der Kunde hatte bereits den Reisepreis von ca. 4.000,00 € gezahlt, ohne die Reise tatsächlich in Anspruch genommen zu haben.

Der Kunde hat darauf hin das Reisebüro in Anspruch genommen und von dem Reisebüro die Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene Reise verlangt. Er hat sich darauf berufen, dass das beklagte Reisebüro verpflichtet gewesen wäre, ihn bei Vertragsschluss auch über die Möglichkeit einer Abbruchsversicherung zu informieren.

Sowohl das Amtsgericht Wuppertal in der ersten Instanz als auch das Landgericht Wuppertal in der Berufungsinstanz haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Der X. Zivilsenat hat diese Entscheidungen der Vorinstanzen nunmehr bestätigt und den geltend gemachten Anspruch auch in der dritten Instanz als unbegründet angesehen.

Zwar hat der Senat klargestellt, dass zwischen den Parteien ein eigener Reisevermittlungsvertrag zustande gekommen sei, der grundsätzlich auch Haftungsfolgen auslösen könne. Das beklagte Reisebüro treffe jedoch nur eine Aufklärungspflicht über eine mögliche Reiserücktrittskostenversicherung und eine Rücktransportkostenversicherung. Eine weitergehende ungefragte Aufklärungspflicht hat der Senat auch unter Berücksichtigung des hohen Reisepreises und der langen Reisedauer verneint.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 108/2006 des Bundesgerichtshofes

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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