Der für das Reisesrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes wies mit Urteil vom 18.07.2006 – X ZR 142/05 – die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurück. Der beklagte Reiseveranstalter hatte sich gegen die Vorinstanzen zur Wehr gesetzt, die den Angehörigen eines elfjährigen Kindes, welches auf einer Pauschalreise bei der Benutzung der in der Hotelanlage befindlichen Wasserrutsche ertrank, weil ein Absaugrohr im Becken nicht einem entsprechenden Schutzgitter versehen war, jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zuerkannte.

Der entscheidende Senat erkannte eine Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters, welche ihn verpflichte, die Vertragshotels dahingehend zu überprüfen, ob ausreichender Sicherheitsstandard gewährleistet sei.

Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht entfalle auch nicht deswegen, weil die Rutsche, welche von dem elfjährigen Kind benutzt wurde, nicht in dem Reisekatalog des beklagten Reiseveranstalter erwähnt war. Auch die Tatsache, dass der Hotelbetreiber für die Benutzung der Wasserrutsche ein Entgelt verlange, ändere nichts an der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Reiseveranstalters.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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