Mit Urteil vom 11.08.2006 – Aktenzeichen 14 U 45/04 – wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auskunftsklage eines Patienten ab, mit welcher der klagende Patient vom beklagten Arzt die Mitteilung des vollen Namens und der Anschrift eines Mitpatienten verlangte, da dieser den klagenden Patienten im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und dabei stattfindenden Tanztherapie zu Fall gebracht haben soll. Der dadurch verletzte Patient kannte jedoch nur den Vornamen des Mitpatienten, so dass es ihm nicht möglich war, seinen Schaden nach § 823 BGB gegenüber dem Mitpatienten geltend zu machen.

Der verletzte Patient verlangte daher von der Beklagten die Mitteilung des vollen Namens und der Anschrift des Patienten, die die Beklagte im Hinblick auf die ihr obliegende Schweigepflicht nicht bekanntgab.

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz hatte der Kläger keinen Erfolg; die Auskunftsklage wurde abgewiesen.

Auch das OLG Karlsruhe bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass es Ärzten und deren berufsmäßigen Helfern gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verboten sei, ein Geheimnis eines Patienten zu offenbaren, welches in den persönlichen Lebensbereich des Patienten fällt und dem Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt geworden ist. Zu diesem den persönlichen Lebensbereich betreffenden Geheimnis gehöre nach Auffasssung der Karlsruher Richter auch der Name des Mitpatienten.

Der Arzt dürfe den Namen und die Anschrift des Mitpatienten nur dann bekanntgeben, wenn der Mitpatient in die Bekanntgabe eingewilligt habe oder ein rechtfertigender Notstand vorliege. Weder eine Einwilligung des Mitpatienten noch ein rechtfertigender Notstand seien hier gegeben.

Bei der im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes vorzunehmenden Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die ärztliche Schweigepflicht im Verhältnis Arzt und Patienten von substantieller Bedeutung sei. Zwar bestehe auch gegenüber dem verletzten Patienten eine nachvertragliche Nebenpflicht des Arztes dahingehend, diesem gegebenenfalls bei der Geltendmachung von Schadenersatz zu helfen, jedoch ist dem Interesse des Mitpatienten an der Verpflichtung des Arztes zur Wahrung des Geheimbereichs Vorrang zu gewähren.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 16.08.2006 – Aktenzeichen 14 U 45/04 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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