Weil der Staat sich neue Einnahmequellen erschließen wollte, ist über den Gesetzgeber der § 371 Abgabenordnung (AO) geschaffen worden, der dem Bürger, der sich selbst eines Steuervergehens anzeigt, den Weg in die Straffreiheit eröffnet. Auch Beamte können sich, soweit es um die strafrechtliche Konsequenzen geht, mit diesem Privileg selbst anzeigen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat aber nun in seinem Urteil – 3 A 12188/04 – klargestellt, daß sich die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige keineswegs auch automatisch auf ein bei Beamten in der Regel parallel laufendes Disziplinarverfahren erstreckt. Gegen einen Verwandten eines Finanzbeamten war wegen Nichtangabe von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen ermittelt worden. Daraufhin zeigte sich der Beamte, gegen den noch nicht ermittelt worden war, selbst an und gab an, ähnliche Zinseinkünfte jahrelang ebenfalls verschwiegen zu haben. Der Dienstherr forderte im Disziplinarverfahren seine Entlassung, wogegen der Beamte einwandte, daß er sich freiwillig über die Selbstanzeige gemeldet hatte und deshalb auch im Disziplinarverfahren straffrei bleiben müsse.

Das OVG hat nun klargestellt, daß die Prämierung der Selbstanzeige nicht im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren gilt. Im Hinblick auf das Disziplinarrecht dürfe nicht verkannt werden, daß hier ein besonderes, grundsätzliches öffentliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Beamtentums zu sichern. Um dieser Intention gerecht zu werden, müsse der Dienstherr Gesetzesverstöße seiner Beamten auch ahnden können. Allerdings hat das OVG eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst als uangemessen weitegehend erachtet und eine Herabstufung um zwei Besoldungsgruppen verhängt.

Hiernach wird man davon ausgehen können, daß die Selbstanzeige im Steuerrecht für Beamte u.U. etwas an Reiz verlieren wird. Allerdings wird der Umstand, daß ein Beamter selbst an der Aufdeckung seines Fehlverhaltens über die Selbstanzeige mitgewirkt hat, jedenfalls im Hinblick auf die Schwere etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen mildernde Berücksichtigung finden dürfen.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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