Das Sozialgericht Dortmund (S 26 R 278/06) hat einem seit acht Jahren Verschollenen Rente zugesprochen. Dies geht aus einer Mitteilung von juris hervor. Ein 1923 geborener Rentner war zuletzt 1999 bei einer Bergwanderung im Wallis/Schweiz lebend gesehen worden. Das Amtsgericht bestellte einen Abwesenheitspfleger, der seither die Altersrente für den Verschollenen erhielt.
Im Januar letzten Jahres stellte die Deutsche Rentenversicherung die Rentenzahlung ein. Zur Begründung erklärte die Behörde, die Gesamtzusammenhänge machten den Tod des Rentenbeziehers wahrscheinlich.
Dagegen richtete sich die Klage des Abwesenheitspflegers. Zu Recht, denn die Deutsche Rentenversicherung wurde zur Weiterzahlung der Altersrente verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde nicht aus eigenem Recht den Tod des Versicherten feststellen kann.
Gleichwohl kann der Rentenversicherung geholfen werden: Sie hat die Möglichkeit beim zuständigen Amtsgericht nach dem Verschollenheitsgesetz den Tod des Versicherten feststellen zu lassen.
Danach gilt:
§ 3
(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
Da der Mann bereits über achtzig Jahre alt ist, kann das Verfahren zügig abgeschlossen werden. Warum die Rentenversicherung diesen Weg nicht gewählt hat, bleibt unerfindlich. Den Interessen der Versicherten hätte es jedenfalls eher gedient.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht