Das Sozialgericht Wiesbaden hat mit seinem Urteil vom 19.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: S 1 U 1528/04) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der bei einer Auslandsreise nach einem Restaurant- und anschließendem Barbesuch auf dem Rückweg zum Hotel überfallen wird, keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann. Es hat eine Klage des betroffenen Arbeitnehmers mit der Begründung abgelehnt, dass es sich (spätestens) bei dem Barbesuch um reines Privatvergnügen und nicht um einen geschützten Arbeitsweg des Klägers gehandelt habe.

Der klagende Arbeitnehmer, der als Flugbegleiter arbeitet, beansprucht die Anerkennung eines Ereignisses im November 2003 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Während eines Aufenthalts zwischen zwei Flügen besuchte der Kläger ca. 7 Stunden nach der Beendigung seines Dienstes ein Restaurant zum Abendessen. Anschließend suchte er noch eine Bar auf. Als er gegen 1.30 Uhr zu seinem Hotel zurückkehren wollte, wurde er überfallen und erlitt dabei eine Schulterverletzung.

Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung des Überfalls als Dienstunfall und Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen dieses Überfalls habe.

Nach der Ansicht der Kammer fehle es an einem wesentlichen Zusammenhang des Überfalls mit der Arbeitstätigkeit des Klägers. Allein der Umstand, dass der Kläger sich auf einer Auslandsdienstreise und somit in einer fremden Stadt befunden habe, führe nicht automatisch zu einem inneren Zusammenhang. Zwar stehe der Weg zur Nahrungsaufnahme bei einer Dienstreise in einer fremden Stadt grundsätzlich in einem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Versicherungsschutz entfalle jedoch, wenn der Arbeitnehmer sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widme.

Der Kläger hat dieses Urteil jedoch nicht akzeptiert. Er hat dagegen unter dem Aktenzeichen L 3 U 159/06 Berufung vor dem Landessozialgericht Darmstadt eingelegt.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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