Das LSG NW hat im Rahmen eines Verfahrens um einen Anspruch auf Halbwaisenrente das Ergebnis einer DNA-Analyse vorhandenen Gewebes eines Verstorbenen genügen lassen, um zu Gunsten der Klägerin die Vaterschaft des Verstorbenen anzunehmen. Anspruch auf Halbwaisenrente haben leibliche Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen integriert waren. Der Verstorbene muß allerdings die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Grundsätzlich wird Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei Schulausbildung oder Berufsausbildung, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres oder Behinderung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.

Dem Urteil vom 02.10.2006 – L 8 RA 31/03 – des LSG lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte vergeblich Halbwaisenrente beantragt und behauptet, ein zwischenzeitlich verstorbener Mannnn, der mit ihrer Mutter von 1989 bis zu seinem Tod im November 1997 in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, sei ihr Vater. Aus der aus der Geburtsurkunde der Klägerin ging die Vaterschaft des Verstorbenen nicht hervor. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wollte Angaben der Mutter zur biologischen Vaterschaft nicht genügen lassen.

Erstinstanzlich unterlag die Klägerin, weil daß Sozialgericht wegen des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen eine Exhumierung des Verstorbenen zum Zwecke der Entnahme einer DNA-Probe außerhalb des förmlichen familienrechtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren als unzulässig erachtete.

Das LSG NW bewies im Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung offenbar mehr Kreativität. Nach dem Amtsermittlungsprinzip, das in § 103 SGG verankert ist, hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Nachforschungen ergaben, daß aus einer Krankenhausbehandlung des Verstorbenen im Jahre 1997 noch Gewebeproben vorhanden waren, deren Begutachtung zu 99,99448% die Vaterschaft des Verstorbenen belegte. Daraufhin erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund die rückwirkende Zahlung der Halbwaisenrente an.

Fundstelle: Mitteilung des LSG NW zum urteil vom 02.10.2006 – L 8 RA 31/03 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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1 Kommentar

  1. viviane 1973
    12. Dezember 2006 13:03

    hallo,
    schön, das man solche Urteile hier lesen kann. Ich hätte nie gedacht, das es jemanden genau wie uns geht.
    Nur das wir bis letztes Jahr nicht wussten, dass der leibliche Vater verstorben war. Sonst ist es genau der gleiche Fall. Meine Tochter ist 14 und wir haben eine DNA Analyse über die Eltern, also Großeltern machen lassen. Mit Erfolg.
    Aber die Rentenstelle will uns nur ein Jahr rückwirkend Halbwaisenrente zahlen. Ich finds ne Sauerei.