Ein Kandidat für die Landratswahl im Landkreis Gotha im Jahr 2000 hatte seinen Wahlkampfhelfern versprochen, sie selbst oder ihnen nahe stehende Personen bei einem Wahlsieg im Landratsamt zu beschäftigen. Seinem Wahlkampfmanager hatte er gar einen – noch nicht konkret bestimmten – Posten als Amtsleiter versprochen – anstelle einer Vergütung.
Mittels einer als „Eilentscheidung zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Landratsamtes Gotha sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landkreis Gotha“ wurden insgesamt 16 Personen eingestellt, obwohl die Verwaltung ohne Einschränkungen handlungsfähig war gegen dieses Vorgehen durch Mitarbeiter des Angeklagten Einwände erhoben worden waren. Die „Eilentscheidung“ bestimmte ferner die konkrete Tätigkeit, sowie die Vergütungsgruppe. Im Oktober 2000 wurde ein entsprechender Nachtragshaushalt verabschiedet. Das Thüringer Landesverwaltungsamt beendete sieben der Arbeitsverhältnisse zum Jahresende 2000, für welche insgesamt eine Bruttovergütung von 247.579,50 DM gezahlt worden war.
Das Landgericht Erfurt verurteilte den Angeklagten wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Der Angeklagte wurde aufgrund des Urteils vom Dienst suspendiert.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil bestätigt (U. v. 26. April 2006 – 2 StR 515/05) und die Verurteilung wegen Untreue bestätigt, da der Landrat seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kreis Gotha missbraucht habe, indem die Einstellung der sieben Personen erfolgte, ohne dass hierfür im Haushaltsplan des Landkreises Stellen vorhanden gewesen seien und diese nicht über die erforderlichen Qualifikationen für ihr Amt verfügten und zudem das vorgegebene Auswahlverfahren nicht eingehalten worden ist.
Die gezahlte Vergütungen entspreche dem Schaden, wobei die Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen der sieben Neueingestellten unerheblich sei, da deren Tätigkeit anderenfalls von anderen – zuvor beschäftigten – Mitarbeitern erbracht worden wäre, die Vergütung somit sonst nicht angefallene Aufwendungen darstelle. Der vom Kreistag beschlossene Nachtragshaushalt stelle schließlich auch keine Kompensation des bereits eingetretenen Schadens dar.
Kommentar: Die Justiz räumt weiter mit Handelm zu eigenem Vorteil in der Verwaltung aus. Fazit: Klüngelei lohnt nicht.
Es stellt sich allerdings die Frage, was mit der Einstellung der verbleibenden neun Wahlkampfhelfern, bzw. den als Gegenleistung eingestellten, diesen nahe stehenden Personen aus strafrechtlicher Sicht geschehen ist…
Erfolgte eine Verurteilung nicht, weil diesen Personen nicht die erforderlichen Qualifikationen für ihr Amt fehlte, obwohl der BGH ja ausdrücklich festgestellt hat, die Qualität ihrer Tätigkeit sei nicht entscheidend? Wenn die Vergütung für sieben neu eingestellte Personen einen Schaden darstellen soll, weil „deren Tätigkeit … ansonsten von ohnehin bei der Kreisverwaltung beschäftigten Mitarbeitern erbracht worden“ wäre, so dass die Gehaltszahlungen ansonsten nicht angefallene Aufwendungen darstellen, warum gilt dies nicht ebenso auch für die neun Personen? Die Einstellung der 16 Personen erfolgte, gleichwohl die Verwaltung ohne Einschränkungen handlungsfähig war. Genaueren Aufschluß werden wohl nur die schriftlichen Urteilsgründe ergeben – möglicherweise erfolgte eine anderweitige Verfahrensbeendigung, etwa eine Einstellung…
Frings
Rechtsanwalt
Schlegelmilch Kremer Frings
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