Das Arbeitsgericht Ulm entschied kürzlich (Urteil vom 06.09.2006 – Aktenzeichen 2 Ca 255/06), dass nach Ablösung des BAT durch den TVöD ein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld nach Elternzeit nicht mehr bestehe. Nach § 62 BAT erhielt der Angestellte des öffentlichen Dienstes unter bestimmten Umständen ein Übergangsgeld bei seinem Ausscheiden.
Der TVÖD enthält eine solche Regelung nicht mehr. Die bei der Bundeswehr beschäftigte KLägerin hatte das Übergangsgeld 2003 beantragt, aber nicht mehr erhalten, weil zwischenzeitlich der TVÖD den BAT abgelöst hatte. Das Arbeitsgericht Ulm fand das in Ordnung, da das Übergangsgeld beim Ausscheiden fällig werde. Wenn sich bis dahin die Rechtslage ändere, sei das Pech.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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