Das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 03.05.2006, 9 Sa 1270/05) entschied, dass vor der außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsnehmers eine konzernbezogene Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu erfolgen hat.

Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kommt danach – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sogar zuvor betriebliche Umorganisationen für erforderlich hält – nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Stellt der Arbeitgeber in einem Betrieb oder Unternehmen des Konzerns die Tätigkeit ein, ist in jedenfalls eine mögliche Weiterbeschäftigung bei einer anderen Unternehmen des Konzerns zu prüfen. Grundsätzlich ist der Kündigungsschutz nach dem KSchG zwar nur unternehmensbezogen und nicht nicht konzernbezogen. Unter Berücksichtung der besonderen Stellung sogenannter „unkündbarer“ ist aber jede mögliche Weiterbeschäftigung auf einer freien Stelle, ggf. auch im Konzern, zumutbar.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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