Einem Trompetenlehrer einer Musikschule half die sog. Unkündbarkeit, d.h. richtig betrachtet der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit, nach § 53 Abs. 3 BAT nicht. Jedenfalls nicht gegenüber einer Änderungskündigung, die der Arbeitgeber, die Gemeinde, aussprach, nachdem das Bundesarbeitsgericht die zunächst ausgeprochene Beendigungskündigung 2002 für unwirksam erklärt hatte. Jetzt akzeptierte das Bundesarbeitsgericht aber eine verschlechternde Änderungskündigung (BAG, Urteil vom 18.05.2006 – 2 AZR 207/05). Die Gemeinde, die den Trompetenlehrer in der Musikschule nicht mehr weiterbeschäftigen konnte, hatte ihm die Weiterbeschäftigung im Fremdenverkehrsamt, wo er wegen seiner Sprachkenntnisse Touristen aus den Niederlanden beriet. In dieser Tätigkeit verdiente er etwa 150 Euro weniger.
Nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT darf der öffentliche Arbeitgeber solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit übertragen und die Vergütung auf die nächstniedrige Vergütungsgruppe absenken. Von dieser Möglichkeit könne der Arbeitgeber auch dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (zB Versetzungen) geschaffen werden kann. Dagegen sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellen, für die er keinen Bedarf hat, allein deshalb einzurichten oder aufrechtzuerhalten, um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen zu können.
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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