Das OLG Oldenburg (Aktenzeichen 12 UF 74/06) hat kürzlich entschieden, dass der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau trotz 23-jähriger Ehedauer gekürzt werden kann, wenn der Ehemann nach der Scheidung wieder heiratet und aus dieser neuen Ehe ein Kind hervorgeht, das von der neuen Ehefrau betreut wird.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg betrifft die Rangfolge von Unterhaltsansprüchen.

Nach der gesetzlichen Regelung geht der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau einem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, vor, wenn die geschiedene Ehe von langer Dauer war (“ 1582 BGB). Damit ist grundsätzlich zunächst der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau zu zahlen.

Das OLG Oldenburg war allerdings der Ansicht, dass zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses die gesetzliche Regelung über die Rangfolge von Unterhaltsansprüchen einschränkend ausgelegt werden müsse. Danach muss der Kinderbetreuung durch die neue Ehefrau ein höherer Stellenwert zukommen. Wenn die geschiedene Ehefrau ihren Lebensbedarf durch eigene Einkünfte sicherstellen kann und nur noch einen Unterhaltsanspruch hat zur Aufstockung auf den früheren ehelichen Lebensstandard (sog. Aufstockungsunterhalt), dann kann zu Gunsten der neuen kinderbetreuenden Ehefrau der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gekürzt werden.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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