Das bayerische Amtsgericht war schon immer innovativ und unkonventionell. Auch das Amtsgericht München zeigt durch seine Pressemitteilung aus einem laufenden Verfahren, dass Gerichte nicht nur richten, sondern auch schlichten. Folgendes war passiert: Die Klägerin, eine Reiterin kaufte bei der beklagten Firma einen Damensattel. Ein solcher muss naturgemäß gut sitzen, damit Sattel und nur wenig später auch die Dame nicht beim Reiten ins Rutschen geraten.

Durch die einseitige Gewichtsbelastung der Reiterin im Seitensitz neigt ein Damensattel naturgemäss zum abgleiten, was nur bei wirklich optimaler Passform verhindert werden kann. Als der bestellte Damensattel schließlich geliefert wurde, musste die Klägerin feststellen, dass der Sattel stark rutschte. Auch mehrere Nachbesserungen brachten keine Lösungen, nunmehr drückte die rechte Spitze des Sattelbaumes auf den Widerrist, der Sattel war an dieser Stelle zu eng geworden. Als diese Enge behoben wurde, kippte der Sattel beim Reiten nach vorne. Das erinnerst stark an Bullenreiten und nimmt dem Damensattel in gewisser Weise die beabsichtige Eleganz.

Nach all diesem Hin und Her schickte die Klägerin den Sattel zurück und begehrte Rückzahlung des teilweise schon geleisteten Kaufpreises. Die beklagte Firma wollte den Sattel nicht wieder nehmen und auch das Geld nicht zurückzahlen, so dass die Klägerin sich an das Amtsgericht München wandte. Der zuständige Richter führte zunächst einen Gütetermin durch, um eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden. Dabei gelang es ihm schließlich, beide Parteien wieder ins Gespräch zu bringen und sie von einer letzten Notwendigkeit der Reparatur des Sattels zu überzeugen. Dafür wurde der beklagten Firma eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Sollte nach diesem letzten Versuch der Sattel erneut nicht passen, bekommt die Käuferin den gesamten Kaufpreis zurück. Sollten die Probleme beseitigt sein, wird die Klägerin den restlichen Kaufpreis begleichen.

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgericht München vom 25.09.2006, Aktenzeichen: 172 C 3400/06

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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