Das VG Hannover hat sich in seinem Urteil vom 28.02.2007 – 13 A 3683/05 – mit der Frage befaßt, ob und in welchem Umfang in Teilzeit beschäftigte Richter zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden können.
Die Klägerin, eine Amtsrichterin in Hameln, begehrte im richterlichen Bereitschaftsdienst nur in dem Umfang eingesetzt werden, wie sich ihre Teilzeitbeschäftigung zur Voarbeitszeit verhält – also hälftig. Aufgrund ihrer Halbtagesstelle wünschte sie jedenfall nur jedes zweite Mal im verhältnis zu Vollzeitrichtern beim Eildienst berücksichtigt zu werden. Ein Beschluß des Präsidiums des Amtsgerichts traf nämlich bezüglich des Einsatzes von Richtern im Eildienst an Wochenenden und Feiertagen keine Differenzierung zwischen in Voll- und Teilzeit beschäftigten Richtern.
Das VG wies die Klage ab. Da das GVG dem beim jeweiligen Gericht gebildeten Präsidium die Führung der Geschäfte nach pflichtgemäßen Ermessen zuweist, könne gerichtlich nur überprüft werden, ob die Geschäftsfürhung willkürlich ist, gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstößt oder auf eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit bewirkt. Die Richter waren der Auffassung, daß der Aspekt der Teilzeitbeschäftigung bei der Gestaltung des Eildienstes zwar berücksichtigt werden könne. Die streitbefangene Regelung sei aber jedenfall nicht willkürlich.
Da die Klägerin nur an zwei Wochenenden im Halbjahr eingeteilt werde, sei allenfalls eine vernachlässigbar geringen Beeinträchtigung auszumachen. Inwieweit ein Richter im übrigen tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes in Anspruch genommen würde, könne ohnehin nicht durch die Geschäftsverteilung vorab geregelt werden. Die Kammer wies auch darauf hin, daß die Frage der Teilzeit ja auch nicht nur in der von der Klägerin begehrten Weise Berücksichtigung bei der Gestaltung des Eildienstes finden könne: denkbar wäre auch die Verkürzung des Dienstes auf eine Stunde, was dann mit einem erhöhten Arbeitsanfall verbunden wäre. Ebenso könne auch umgekehrt eine Entlastung bezüglich des Arbeitsanfalls bewirkt werden, indem zwei Halbtageskräfte parallel eingesetzt werden. Zu der begehrten zeitlichen Entlastung käme es dann aber auch nicht.
Des weiteren meinte die Kammer, daß aufgrund des Umstandes, daß die Regelung seit Jahrzehnten besteht und Richter üblicher Weise nur vorübergehend teilzeitbeschäftigt sind, grundsätzlich ein Ausgleich darin läge, dass Teilzeitkräfte in ihrer vorherigen oder künftigen Vollzeitbeschäftigung davon profitierten, dass dann andere teilzeitbeschäftigte Richter Bereitschaftsdienst im gleichen zeitlichen Umfang leisten werden.
Fundstelle: Urteil des VG Hannover vom 28.02.2007 – 13 A 3683/05 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser