Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim entschied mit Beschluß vom 19.04.2006 – Aktenzeichen 9 S 2317/05 –, dass grundsätzlich der Widerruf der Approbation eines Apothekers bei Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufes mit der Regelung des Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) vereinbar ist und ein wegen Mordes rechtskräftig verurteilter Apotheker zur Ausübung des Apothekerberufes unwürdig ist.
Hintergund dieser Entscheidung war die Beschwerde eines wegen Mordes rechtskräftig verurteilten Apothekers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.11.2005 – Aktenzeichen 1 K 1596/05 -, mit welchem die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid, mit dem unter anderem die Approbation widerrufen wurde, abgewiesen wurde und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde.
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Approbation ist § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung, wonach eine Approbation zu widerrufen ist, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BApO weggefallen ist. Die Erteilung der Approbation setzt gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BApO voraus, dass der Antragssteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufes ergibt.
Der 9. Senat entschied, dass die Regelungen über den Widerruf der Approbation mit Art. 12 GG vereinbar seien und hinreichend bestimmt seien und bestätigte damit die Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.10.1991 – Aktenzeichen 21 B 91.1337 -.
Im konkreten Fall sei die Widerrufsregelung auch fehlerfrei angewendet worden. Zwar stelle der Widerruf der Approbation einen Eingriff in die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl dar, welcher nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei.
Aufgabe des Apothekers ist die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arneimitteln § 1 BApO.
Die Unwürdigkeitsklausel diene also dem Schutz des besonderen Gemeinschaftsgutes, nämlich der Gesundheitsversorgung. Dieser hochrangige Schutz rechtfertige, das Tätigwerden des Apothekers zu unterbinden, wenn sich dieser ein Verhalten vorzuwerfen habe, aus dem sich die Unwürdigkeit der Ausübung des Apotkeherberufes ergebe.
Das Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit der eben zitierten Entscheidung einen Apotheker dann für unwürdig angesehen, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit genieße, welches für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig sei.
Die rechtskräftige Verurteilung zum Mord stelle ein derartig schwerwiegendes Fehlverhalten dar, welches bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung des Antragstellers als untragbar erscheinen lasse und damit den Widerruf der Approbation rechtfertige.
Quelle: Urteil des VGH Mannheim vom 19.04.2006 – 9 S 2317/05
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser