So entschied das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 04.10.2006 – Aktenzeichen 33 S 60/06 – und wies die Klage auf Rückforderung der Behandlungskosten in Höhe von 1.500 € und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe weiterer 1.500 € ab. Die Kundin des beklagten Schönheitsalons klagte nach der neunten Sitzung der Laserepilation über gerötete und entzündete Haut. Dabei trug sie vor, dass bei ihrem dunklen Hauttyp eine derartige Behandlungsmethode mit Laser von vorneherein ungeeignet sei und der beklagte Schönheitssalon daher Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen habe.

Ein medizinischer Hautsachverständige stellte in diesem Verfahren fest, dass die bei der Klägerin aufgetretenen Entzündungen und Rötungen eine häufige Nebenwirkung nach der Lasertherapie darstellen, die jedoch kurzfristig und nur unerheblich beeinträchigtend seien und etwaige Spätfolgen nicht zu erwarten seien.

Auch der Vortrag der Klägerin, die Behandlungsmaßnahme sei bei ihrem Hauttyp nicht geeignet gewesen, begründet keinen Anspruch der Klägerin. Schließlich wurde die Behandlung insgesamt erfolgreich abgeschlossen und das Ergebnis der Behandlung wiederlege diesen Einwand.

Kommt es also bei einer Laserbehandlungen zu den üblichen Hautirritationen, so ist ein Vorgehen gegen den Schönheitssalon nicht ratsam, es sei denn, dass die Irritationen über kurzfristige Rötungen und Entzündungen hinausgehen.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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