Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 06.11.2007, Az.: 2 BvR 1136/07) hast sich mit der Frage beschäftigt, ob die Weigerung eines Strafgefangenen zur Abgabe einer Urinprobe mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann.

Der betroffene Strafgefangene befindet sich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht genehmigte auf Antrag der Justizvollzugsanstalt die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe des Strafgefangenen. Dieser verweigerte die Abgabe der Urinprobe unter Hinweis auf das Fehlen einer richterlichen Anordnung. Der Beschluss des Amtsgerichts war dem Strafgefangenen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben worden. Gegen den Strafgefangenen wurde aufgrund seiner Weigerung Disziplinarmaßnahmen in Form einer Einkaufssperre und eines Arrestes verhängt.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Anordnung der Urinkontrolle verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit von Urinkontrollen im Vollzug der Untersuchungshaft sei von den Gerichten nachvollziehbar mit den schwerwiegenden Gefahren, die von dem Konsum von Betäubungsmitteln für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehe, begründet worden. Allerdings verletze die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen den Strafgefangenen in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Grundsätzlich bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Weigerung eines Untersuchungsgefangenen, der Anordnung zur Abgabe einer Urinprobe zu folgen, disziplinarisch zu ahnden. Der Gefangene hatte aber zum Zeitpunkt der Vorführungsanordnung keine Veranlassung, vom Bestehen einer entsprechenden Verhaltenspflicht auszugehen. Die erforderliche richterliche Anordnung lag zwar vor, war dem Gefangenen oder dessen Bevollmächtigten jedoch nicht in gebotener Weise bekannt gegeben worden. Eine schuldhafte Verletzung der vollzuglichen Gehorsamspflicht lag daher nach Ansicht der Richter nicht vor.

Fundstelle: Pressemitteilung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2007, Az.: 2 BvR 1136/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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