Bei Ärger mit einem Neuwagen müssen die Käufer auf den Unterschied zwischen Verkäufergewährleistung und Händlergarantie achten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (19 U 156/05) hervor.

Im dort entschiedenen Fall hatte ein Kunde einen Neuwagen zum Preis von rund EUR 62.000,00 bei einem freien Händler erworben. Wie n-tv berichtet, musste der Wagen in knapp zwei Jahren mehr als zehnmal in die Werkstatt; ein klassisches Montagsauto also. Der Käufer hatte das Fahrzeug jedoch nicht zu seinem Händler, sondern in Vertragswerkstätten gebracht. Als der Käufer wegen der zahlreichen Reparaturen schließlich vom Kaufvertrag zurücktreten wollte, weigerte sich sein freier Händler.

Und die Richter des OLG gaben dem Händler letztlich auch Recht:

Denn beim Kauf mangelhafter Produkte ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Herstellergarantie und den Rechten, die der Kunde gegenüber dem Verkäufer hat; dies ist regelmäßig der Händler, nicht etwa der Hersteller. Zunächst muss sich der Käufer immer an den Händler wenden. Dabei ist es unerheblich, ob der Händler ein freier Händler oder ein Vertragshändler ist. Selbst ein Baumarkt könnte also Verkäufer sein. Auch wenn der Händler kein Vertragshändler ist, ist es letztlich sein Problem, das mangelhafte Auto zu reparieren. Schlägt die dann dem Händler zuzurechnende Reparatur mehrfach fehl, kann ihm gegenüber ein Rücktrittsrecht des Kunden, die nach altem Recht so genannte „Wandlung“, in Betracht kommen.

In diesem Fall jedoch wurde die Angelegenheit nicht über die Gewährleistungspflicht des Verkäufers abgewickelt. Der Autofahrer war stattdessen über die allgemeine Herstellergarantie an Vertragshändler herangetreten, der die Schäden nicht hatte beheben können. Der Verkäufer selber hatte gar keine Möglichkeit gehabt, nachzubessern.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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