So entschied das Landgericht Coburg mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 15.11.2006 – Aktenzeichen 12 O 421/05 – über die Schadensersatzklage des Geschädigten gegen den beklagten Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung und kürzte den Anspruch des Geschädigten, da dieser die Autobahnrichtgeschwindigkeit überschritten hatte. Der klagende Geschädigte war mit seinem BMW mit 200 km/h auf der autobahnähnlichen Landstraße auf der linken Spur gefahren, als von rechts ein langsameres Fahrzeug auf die linke Spur fuhr. Der Geschädigte bremste sofort, konnte aber einer Kollision nicht vermeiden.

Außergerichtlich regulierte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 75 % des klägerischen Schadens. Die Differenz machte der Kläger nun mit der Klage geltend.

Das Gericht ging, ebenso wie die Haftpflichtversicherung, von einem Mitverschulden des geschädigten Klägers aus und kürzte den Schadensersatzanspruch des Klägers um insgesamt 20 %, da dieser nicht die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten habe. Zwar sei der beklagte Unfallgegner für den Unfall hauptsächlich verantwortlich, jedoch müsse sich der Kläger eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen. Hätte er nämlich, wie ein besonders sorgfältiger Fahrer, die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten, hätte er rechtzeitig bremsen und den Verkehrsunfall vermeiden können.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 19.01.2007 – 12 O 421/05 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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