Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener mit letztem Wohnsitz vor der Inhaftierung in München hatte die Verlegung aus der bayerischen Strafanstalt Straubing in eine Strafanstalt in der Nähe seiner Anghörigen beantragt, da seine Eltern und sein Bruder in Brandenburg, seine Schwester und seine Neffen und Nichten in Sachsen leben und seine Verlobte, mit welcher er seit 2002 verlobt ist, in Sachsen-Anhalt lebt. Die bis Ende 2003 jährlich ein bis zweimal durchgeführten Besuchsüberstellungen in die Justizvollzugsanstalten Leipzig, Dessau oder Cottbus wurden versagt, nachdem er 2003 von einem Besucher unzulässigerweise Bargeld angenommen hatte. die nächste Besuchszusammenführung wurde für Juni 2005 bewilligt und sollen künftig in halbjährlich erfolgen.

Der Gefangene hatte beantragt, ihn abweichend vom Vollstreckungsplan in eine Vollzugsanstalt des Landes Sachsen zu verlegen, da er dort bis 1990 gelebt habe und sämtliche Bezugspersonen dort lebten, welchen jedoch Besuchen in der JVA Straubing nicht möglich seien. Die Verlobte erklärte unter Vorlage von Attesten, lange Reisen seien ärztlich untersagt, sie könne jedoch ihren Verlobten im Falle einer Urlaubsgewährung bei sich aufnehmen, die Schwester könne ihn wegen der Entfernung von 450 Kilometern nicht besuchen, da sie im Gesundheitswesen auch im Rufbereitschaftsdienst arbeite; die Nichte sei als Studentin nicht in der Lage, die Fahrtkosten aufzubringen.

Nach Entlassung, mit der er im Dezember 2009 als Aussetzung des Strafrestes nach § 57 a Abs. 1 StGB rechne, beabsichtigt er, zusammen mit seiner Verlobten in der Nähe seiner Schwester in Sachsen zu leben. Seine Familie werde ihn sodann unterstützen.
In Bayern hab er keinerlei soziale Kontakte, so daß er in Bayern nicht in selbständigen Lockerungen erprobt werden könne. Zudem wolle er sich frühzeitig um einen Arbeitsplatz in Sachsen als gelernter CNC-Programmierer bemühen, was ihm von Straubing aus nicht möglich sei.

Das Landgericht Regensburg hatte den ablehnenden Bescheid der JVA Straubing bestätigt, das OLG Nürnberg die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Nunmehr hatte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 818/05) durch Beschluß vom 19. April 2006 den Beschluß des LG Regensburg wegen Verletzung des Grundrechts des Gefangenen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgehoben und die Sache an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die zuständige JVA ergebe sich grundsätzlich zwar aus dem Vollstreckungsplan, eine Verlegung könne nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn dies als Behandlungsmaßnahme zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich sei, da anderenfalls die Regelung des Vollstreckungsplans mit der Zeit völlig unterlaufen werde. Die räumliche Trennung eines Inhaftierten von seinen Angehörigen sei eine zwangsläufige und unvermeidliche Folge einer jeden Strafverbüßung, Abweichungen erforderten besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen des Kontakts zu den Angehörigen.

Die Erwägungen der Anstalt, sowie des Landgerichts jedoch, Kontaktschwierigkeiten aufgrund gesundheitlicher Erschwernisse oder finanzieller Probleme seien gerade keine besonderen, vom Durchschnittsfall abweichenden Erschwernisse und könnten durch Überstellungen zu Besuchszwecken behoben werden, ließ das BVerfG nicht gelten:
Es sei nicht lediglich die gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsplanung einzuhalten, sondern sowohl in der Vollstreckungsplanung, als auch bei davon abweichenden Verlegungsentscheidungen die Förderung des Kontakts zu Angehörigen die verfassungsrechtlich gebotene Rücksicht zu nehmen, wobei eine Verlegung nicht unerlässlich sein müsse, sondern bereits in Betracht komme, soweit durch die Verlegung die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird, da Gefangene bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung unter Einbeziehung des Resozialisierungsziels haben.

Schwierigkeiten des Kontakts zu Angehörigen wie im zu entscheidenden Fall stellten gerade nicht den Durchschnittsfall dar, so daß vorliegend das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei.

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Schlegelmilch Kremer Frings
www.skflegal.de

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