So entschied das Landgericht Osnabrück mit einem am 19.10.2006 veröffentlichten Urteil vom 29.03.2006 – Aktenzeichen 2 O 518/05 – und wies die Klage einer Patientin gegen den behandelnden Allgemeinmediziner auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Dabei trug die klagende Patientin vor, dass ihr aufgrund eines Behandlungsfehlers des beklagten Arztes zwei Zehen amputiert werden mussten.

Die Klägerin stellte sich aufgrund Schmerzen am linken Fuß erstmalig Anfang Oktober 2002 bei dem beklagten Allgemeinmediziner vor. Dieser erstellt die Verdachtsdiagnose einer Entzündung im Fuß und verordnete der Klägerin Ruhe. In den folgenden drei Wochen wurde die Klägerin wegen der anhaltenden Schmerzen insgesamt weitere fünf mal vorstellig. Anläßlich der Untersuchung am 24.10.2002 stellte der beklagte Arzt die bläuliche Verfärbung der Zehen 4 und 5 fest und diagnostizierte einen akuten peripheren Verschluss und wies die Klägerin ins Krankenhaus ein, wo letztlich die beiden betroffenen Zehen amputiert werden mußten.

Zur Begründung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche trägt die Klägerin vor, dass die seinerzeit vom Beklagten erhobenen Befunde objektiv fehlerhaft gewesen seien und daher schon beim erstmaligen Vorstellen in der Praxis des Beklagten ein Verschluss vorgelegen hätte. Bei ordnunsgemäßer Diagnose sei der Verschluss früher erkannt worden, so dass eine andere Behandlung hätte durchgeführt werden können, ohne die Notwendigkeit einer Zehamputation.

Vor dem landgerichtlichen Verfahren wurden im Rahmen des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer verschiedene ärztliche Gutachten eingeholt. Die Schlichtungsstelle kam aufgrund dieser Gutachten zunächst zu dem Ergebnis, dass kein grober Behandlunsgfehler vorliege. Letzlich sei dem beklagten Arzt zwar eine Behandlungsfehler vorzuwerfen, der aber nicht ursächlich für die spätere Amputation der zwei Zehen gewesen sei.

Auch die zweite Kammer der Landgerichts Osnabrück wies die Klage der Klägerin mit der Begründung ab, dass dem beklagten Arzt zwar ein Behandlunsgfehler in Form der fehlerhaften Diagnose und des Unterlassens weiterer diagnostischen Maßnahmen unterlaufen sei, dieser jedoch nicht kausal für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin gewesen sei. Insoweit war es an der Klägerin zu beweisen, dass die Zehamputation ihre Ursache allein im Behandlungsfehler hat. Eine Beweislasterleichterung zu Gunsten der Klägerin sah die 2. Kammer nicht.

Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung in Form der Zehamputation nicht eingetreten wäre, wenn der beklagte Arzt richtig gehandelt hätte. Richtig hätte der beklagte Arzt dann gehandelt, wenn er eine weitere Diagnostik in Form einer orthopädischen oder neurologischen Konsiliaruntersuchung veranlasst hätte, also die Klägerin zu einem Facharzt überwiesen hätte. Dies hätte aber nicht zwangsläufig dazu geführt, dass es nicht zu der Amputation gekommen wäre.

Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Amputation der Zehen um eine schicksalhafte Entwicklung gehandelt habe.

Quelle: Urteil des LG Osnabrück vom 29.03.2006 – 2 O 518/05 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
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