Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 25.04.2006 – Aktenzeichen 9 U 175/05 –, dass das bloße Unterlassen der regelmäßigen Kontrolle der Tiefe der Reifenprofile kein grobes Verschulden darstelle und daher nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung führe. Die beklagte Haftpflicht- und Kaskoversicherung lehnte eine Regulierung des Unfallschadens des klagenden Versicherungsnehmers nach Unfall auf glatter Fahrbahn mit der Begründung ab, dassder Kläger grob fahrlässig gehandelt habe und daher den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und die Versicherung daher von der Leistungspflicht befreit sei. Hintergrund dieses Einwandes war die Feststellung der Polizei unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, dass die Profiltiefe des rechten Hinterreifens 0,5-0,9 mm und am linken Hinterreifen von 0,7-1,1 mm betragen habe und damit die gesetzlichen Mindestprofile gemäß § 36 Absatz 2 Satz 4 StVZO von 1,6 mm erheblich unterschritten seien.
In einem späteren Gutachten über die Profiltiefe wurde diese hingegen hinten rechts mit 1,0 mm und hinten links mit 1,5 mm ermittelt.
Der zuständige Senat entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Regulierung gegenüber der beklagten Versicherung habe, da dem Kläger der Vorwurf des groben Verschuldens nicht zu machen sei, auch wenn der Kläger möglicherweise eine regelmäßige Kontrolle der Reifenprofile nicht durchgeführt haben sollte. Bei der Entscheidung hat der Senat die durch den Sachverständigen ermittelten Werte zugrunde gelegt und nicht die entsprechend des polizeilichen Protokolls, da diese lediglich beweisen, dass die Polizei derartige Messungen vorgenommen habe, die zu den genannten Ergebnissen geführt haben. Die Richtigkeit der polizeilichen Ergebnisse werden durch das Protokoll keinesfalls bewiesen.
Entsprechend der Werte des Gutachtens liege bei den Reifenprofilen des klägerischen Fahrzeugen nur eine geringe Abweichung von den gesetzlich geforderten Profiltiefen vor, die nicht den Vorwurf des groben Verschuldens rechtfertige. Diese geringe Abweichung sei weder besonders auffällig noch deutlich erkennbar. Ein genaues Nachmessen forderte der entscheidende Senat nicht. Das Unterlassen der regelmäßigen Kontrolle im konkreten Fall stelle kein grob fahrlässiges Verhalten dar. Hinzu komme dabei, dass der Kläger noch wenige Zeit vor dem Unfall die Reifen in einer Werkstatt wechseln ließ. Da ein Hinweis der Werkstatt nicht erfolgte, durfte der Kläger davon ausgehen, dass er mit den montierten Reifen ohne Probleme der Winter über fahren konnte.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt greift demnach nach Ansicht des Senates nicht, so dass der Kläger einen Anspruch auf Entschädigungleistung hat und mit der Klage vollumfänglich Erfolg hatte.
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser