Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.02.2007 – Aktenzeichen 1 BvR 1351/01 – und führte aus, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung des § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes nicht gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch verstoße. Hintergund dieser Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, dessen Klage auf Zahlung von 310 DM abgewiesen wurde, da er vor dem gerichtlichen Klageverfahren nicht das Schlichtungsverfahren durchgeführt hat.
Die entscheidenden Richter des Bundesverfassungsgerichts führten aus, dass die vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens keine unangemessene Belastung für den Durchführenden darstelle und die Verpflichtung der Durchführung als Voraussetzung einer späteren Klage auch nicht den Zugang zu den ordentlichen Gerichten versperre. Vielmehr weise das Schlichtungsverfahren Vorteile für den Ratsuchenden auf, da er sich ein häufig langwieriges und kostenintensives gerichtliches Verfahren erspare, indem die Angelegenheit im Schlichtungsverfahren abgeschlossen werden kann.
Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.02.2007
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser