So bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 25.10.2006 – Aktenzeichen 6 U 35/06 – das erstinstanzliche Gericht und verurteilte den beklagten Betreiber verschiedener Internetseiten an die klagende Microsoft Corporation Schadensersatz zu leisten. Die klagende Microsoft Corporation ist Inhaberin der Gemeinschafts – Wortmarke „Hotmail“. Die beklagten Internetfirma hatte verschiede Spam-Mails versandt, in deren Absenderfeld „@hotmail“ verwandt wurde.

Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts ist die Beklagte wegen schuldhafter Markenverletzung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Artikel 9 GMVO gewährt dem Inhaber der Gemeinschafts – Wortmarke es anderen zu verbieten, die Wortmarke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung zu benutzen. Indem die Beklagte derartige Mails versandt hat, hat sie die Wortmarke markenmäßig benutzt. Die Bezeichnung nach dem @-Zeichen verschaffe dem Empfänger der Mail Informationen über den Teilnehmer und den vom Absender in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Der Dienstleister, hier die Klägerin, hat ein begründetes Interesse, dass ihre Wortmarke hinter dem @-Zeichen erscheint. Da die Klägerin mit der Beklagten im Wettbewerb steht, handelte die Beklagte wettbewerbswidrig.

Der Schaden der Klägerin liege in der Bereithaltung der hinreichenden Speicher- und Empfangskapazitäten, da auch Spam -Mails Speicherplatz benötigen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 02.11.2006

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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