Ganz anders als das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg (wir berichteten heute hier) beurteilen die Richter des Sozialgerichts in Dresden (Az.: S 29 AL 534/96) die Frage der fiktiven Berechnung des Arbeitslosengeldes I nach der Elternzeit. Diese Regelung ist Bestandteil der sog. Hartz III – Gesetze und trat zum 01.01.2005 in Kraft. Im Kern geht es um die Frage, ob bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes der tatsächlich zuletzt erzielte Verdienst gemäß § 130 SGB III oder ein fiktives Einkommen
gemäß § 132 SGB III anzusetzen ist. Letzteres ist nach dem Gesetzeswortlaut dann maßgeblich, wenn in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage gearbeitet worden sind.
Die Richter des LSG haben diese Sichtweise bestätigt und keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert. Ein Problem kann dann entstehen, wenn vor der Elternzeit mehr verdient worden ist, als fiktiv gemäß § 132 SGB III zuerkannt wird. Das SG Dresden hatte den Fall zu entscheiden, dass eine Frau aufgrund der fiktiven Berechnung EUR 775,00 Arbeitslosengeld I erhielt. Wäre das letzte Gehalt zugrundegelegt worden, hätte sie aber EUR 1.100,00 monatlich erhalten.
Das SG Dresden sieht die Problematik anders als das LSG. Es sieht in der Regelung des § 132 SGB III eine verfassungswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber Eltern, die arbeiten gehen und das Kind betreuen lassen, statt es selbst zu betreuen. Das Gericht erkennt hierin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) und den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG).
Das SG Dresden hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht