Klassenfahrten sind regelmäßig von den Trägern des Arbeitslosengelds II, auch Hartz IV, genannt, zu übernehmen. Das Sozialgericht Speyer (Az.: S 3 AS 643/06) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dies unabhängig von der Zahl der Teilnehmer ist und ob Schülern ein Taschengeld zusteht. Geklagt hatte ein 15 – jähriger Schüler.

Er begehrte die Reisekosten in Höhe von € 390,00 sowie ein Taschengeld in Höhe von € 100,00.

Die ARGE lehnte mit der Begründung ab, dass lediglich 85 % der Schüler an der Reise teilnahmen. Die Richtlinien des kommunalen Leistungsträgers würden jedoch vorsehen, dass zumindest 90 % der Schüler mitfahren würden.

Das Gericht folgte dieser Erwägung nicht: Das Gesetz sieht eine solche Beschränkung nach Auffassung der Richter nicht vor. Eine derartige Beschränkung folge nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach Meinung des Gerichts sehe der Gesetzgeber Klassenfahrten als einen wichtigen Bestandteil der schulischen Erziehung an. Daher solle die Übernahme der tatsächlichen Kosten gewährleistet werden. Dieser Zweck sei aber dann nicht erreicht, wenn die Kostenübernahme an die Teilnehmerzahl gebunden sei, weil diese weder von den einzelnen Schülern noch von den Eltern beeinflussbar wäre.

Taschengeld können die Schüler jedoch nicht beanspruchen. Ausnahmsweise seien lediglich Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen zu übernehmen, soweit das kulturelle Programm die pädagogische Zielsetzung und den Zweck der Klassenfahrt prägen. Ein allgemeines Taschengeld hingegen ist kein Sonderbedarf. Es ist aus den Regelleistungen zu entnehmen und gegebenenfalls anzusparen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des SG Speyer

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