Arbeitnehmer, die selbst nicht am Bahnstreik aktiv beteiligt sind, sollten sicherstellen, daß sie trotz des eingeschränkten Schienenverkehrs rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen.

Anderenfalls sind arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch die Kündigung denkbar. Der bloße Verweis auf den Streik schützt in der Regel nicht vor Konsequenzen, weil der Arbeitnehmer sich vorhalten lassen muß, daß ihn der Streik angesichts der medialen Berichterstattung nicht unerwartet traf und Vorkehrungen hätten getroffen werden können.

Verspätungen sollten in jedem Fall rechtzeitig angezeigt werden. Die Anzeige erfüllt hier keinen Selbstzweck, sondern soll den Arbeitgeber rechtzeitig in die Lage versetzen, personelle Engpässe durch andere Disposition zu beseitigen oder zu verhindern, damit Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe vermieden werden können. Auch die unterbliebene Anzeige kann ähnlich wie bei Erkrankung zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.

Schließlich tragen Arbeitnehmer für die Verspätung wegen des arbeitsrechtlichen Prinzips „Ohne Arbeit kein Lohn“ auch das Entgeltausfallrisiko.

Weitere Tipps, wie der Situation durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer flexibel begegnet werden, kann finden sich in einem Hinweis der „Deutsche Anwaltauskunft„.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.befristung.de

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