Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13.07.2005 (Az.: 7 Sa 1597/04) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht berechtigt ist, einem Arbeitnehmer, der bei ihm als Kundendienstmitarbeiter im Innen- und Außendienst beschäftigt ist, aufzugeben, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und ihn hierzu in einem Büro einzuschließen. Gleichzeitig hatte der Arbeitgeber die Ausführung dieser Arbeiten mit der Auflage versehen, dass der Arbeitnehmer nur in Begleitung des Betriebsleiters die Toilette aufzusuchen durfte.

Der Arbeitnehmer verweigerte daraufhin die Ausführung dieser Arbeiten und verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitslohnes. Er bekam in der ersten Instanz seinen Lohn zugesprochen. Die Berufung seines Arbeitgebers vor dem LAG blieb zu Recht ohne Erfolg.

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitskraft am rechten Ort und zur rechten Zeit angeboten. Sein Arbeitgeber war deswegen verpflichtet, ihm einen funktionsgerechten Arbeitplatz und eine vertragsgerechte Arbeit zuzuweisen. Die zugewiesene Arbeit muss dabei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechen und darf keinen schickanösen Charakter haben. So müsse es sich nach der Ansicht des LAG ein Arbeitnehmer nicht bieten lassen, in einem Büro eingeschlossen zu werden und nur in Begleitung eines Vorgesetzten die Toilette aufsuchen zu dürfen.

Den Arbeitgeber trifft also eine Pflicht, seinem Arbeitnehmer eine vertragsgemäße Arbeit anzubieten. Dieser Pflicht ist der Arbeitgeber in dem entschiedenen Fall erkennbar nicht nachgekommen, so dass der Arbeitnehmer zur Verweigerung der Arbeit berechtigt gewesen ist und trotzdem einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnzahlung wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB hat.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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