Kind oder Job. Probleme beim Kita-Streik

Man liest vieles dieser Tage, zum Beispiel, dass man unbezahlten Urlaub nehmen müsse, wenn Frau oder Mann wegen Kita-Streik und Kindesbetreuung nicht am Arbeitsplatz erscheinen könne. Das ist Mumpitz. Natürlich kann man einen bezahlten Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben, wenn man das Kind ohne Kita nicht allein zu Hause lassen kann. Einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des Kindes an den Arbeitsplatz („Wir haben jetzt ein gemeinsames Problem, Chef“) gibt es allerdings nicht. In jedem Fall sollte man Probleme bei der Sicherstellung der Kindesbetreuung sofort per Telefon anzeigen, damit der Arbeitgeber sich auf ein eventuelles Fernbleiben einstellen kann. Auf jeden Fall sollte man auch den Sachstand der eigenen Bemühungen  durchgeben und eine transparente vertrauensbildende Kommunikation betreiben. Sofern es durch eine Kurzeitbetreuung möglich ist, sollte man wenigstens kurz am Arbeitsplatz erscheinen, um das wichtigste zu organisieren. Berufstätige Ehepartner können wenigstens halbtags arbeiten und sich wechselseitig kurz zu Hause ablösen. So lernt Papa doch noch, die Windeln zu wechseln. Wenn man trotz Bemühungen während des Kitastreiks keine Betreuung sicherstellen kann, hat man aber nach § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Denkbar ist dies sogar für mehrere Tage. Dabei sollte man aber bedenken, dass die Anforderungen an die eigenen Bemühungen von Tag zu Tag wachsen. Man kann sich also nicht ermattet in den Sessel fallen lassen und 5 Tage frei nehmen, wenn es mit der Fremdbetreuung am ersten Streiktag nicht geklappt hat. Einigen kann man sich mit dem Chef oder der Chefin übrigens auf alles.

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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