so das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 01.09.2006 Aktenzeichen 27 Ca 136/06). Allerdings hält das Gericht mit dem Bundesarbeitsgericht routinemässige Kontrollen auf Alkohol- und Drogenabhängigkeit für unzulässig. Die Untersuchungen waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt; der betroffenene Mitarbeiter hatte mit Grossmaschinen wie Containerbrücken zu tun. Das Arbeitsgericht macht in seiner Entscheidung auch deutlich, dass der Arbeitgeber nur soweit informiert werden darf, als es um die Frage der Arbeitsfähigkeit geht. Diese Frage kann der Betriebsarzt mit „ja“ oder „nein“ beantworten, weitergehende Informationen stehen dem Arbeitgeber also auch nach der Entscheidung des Abeitsgerichts Hamburg nicht zu.

Juracity berichtete bereits von der kürzlich ergangenen Entscheidung des VG Düsseldorf, nach der Urinproben zur Feststellung der Fahrtauglichkeit auch bei Polizeibeamten zulässig sind.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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