Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 610/05) ist eine Rückzahlungsklausel in einem Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ausbildungskosten zurückzahlen muss, unwirksam, wenn die Klausel nicht nach den Gründen für die Beendigung unterscheidet.
Im Arbeitsvertrag des Klägers mit einem technischen Überwachungsverein war vereinbart, dass er nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:
„Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000,00 betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.“
Nachdem der Kläger nach Abschluss der Ausbildung selbst gekündigt hatte, verlangte der Überwachungsverein die Ausbildungskosten zurück, allerdings vergeblich. Dabei wurde dem Verein die weite Klausel zum Verhängnis. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Hätte der Verein die Rückzahlungspflicht auf den Fall der Eigenkündigung beschränkt, hätte er die Ausbildungskosten wohl zurückbekommen. Merke: Wer zuviel will, kriegt am Ende nix.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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