Schriftformklauseln, jedenfalls sog. qualifizierte, d.h. doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf vom 13.04.2007 – 9 Sa 143/07). Doppelte Schriftformklauseln sind Klauseln, die eine Aufhebung der Schriftform ebenfalls nur durch Wahrung der Schriftform zulassen. Bei solchen Klauseln kann sich der Arbeitnehmer auf mündliche Absprachen genausowenig wie auf tatsächliche Verfahrensweisen berufen, entscheidend ist nur das, was schriftlich vereinbart wurde. Solche Klausel lauten z.B.:

„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“

Das Landesarbeitsgericht:

“Die Schriftformklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 9 AGBG waren Schriftformklauseln zwar nicht schlechthin gemäß § 9 AGBG unzulässig. Für unwirksam hat der BGH jedoch Schriftformklauseln jedenfalls dann gehalten, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen zwischen dem Kunden und umfassend zur Vertretung des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben (BGH, Urteil vom 26.03.1986, NJW 1986, S. 1809; BGH, Urteil vom 28.04.1983, NJW 1983, S. 1853).

Da es kein schutzwürdiges Interesse des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen dafür gibt, dass sich dieser vor der Wirksamkeit von nach dem Vertragsabschluss abgegebenen mündlichen Zusagen seines umfassend vertretungsberechtigten Personals schützt, liegt auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben vor, wenn eine Schriftformklausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen solchen mündlichen Abmachungen die Gültigkeit versagt (ebenso Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 305 b BGB Rdnr. 32 f.; Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rdnr. 110 ff., Ullrici, BB 2005, S. 1902; Roloff, NZA 1004, S. 1191; a. A. wohl BAG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.). Das trifft für die von den Parteien vereinbarte Schriftformklausel zu. Denn danach sind jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Anstellungsvertrages nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurden. Für nachträgliche mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ist nichts anderes geregelt. Die Klausel erstreckt sich daher auf Vereinbarungen, für die ein schutzwertes Interesse der Beklagten an der Einhaltung der Schriftform nicht besteht.”

Die Folgen sind gravierend:

Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (BAG, Urteil vom 04.03.2004, AP Nr. 3 zu § 309 BGB; BGH, Urteil vom
17.05.1982, BGHZ 84, S. 109), so das Landesarbeitsgericht.

Das die Arbeitsgerichte seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform viele Klauseln für unwirksam erklärt haben, sollten Arbeitsverträge darauf überprüft werden, ob sie noch dem aktuellen Rechtsstand entsprechen. Dazu können Sie unseren “ArbeitsvertragsCheck” unter www.arbeitsvertrag.de nutzen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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